Wie kann Alltagshilfe
gefördert werden?
Das Ziel unserer Leistungen ist hilfebedürftigen Personen eine selbstbestimmte sowie selbstständige Bewältigung ihres Alltags zu ermöglichen. Damit entspricht unser Angebot § 45a SGB XI. Darüber hinaus sind die Angebote von Alltagshilfe Löwenherz von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland Pfalz anerkannt. Ab Pflegegrad 1 werden unsere Leistungen insofern bis zu 100 % durch Kranken- und Pflegekassen gefördert.
Gerne bieten wir Ihnen an, Sie hierzu unverbindlich zu beraten.
Förderung durch die Betreuungs- und Entlastungsleistung
§ 45b SGB XI regelt das Anrecht auf „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Dies bedeutet, dass jeder Person ab der Pflegestufe I ein monatlicher Entlastungsbeitrag von €125 zusteht. Dieser Betrag ist, wie der Name schon andeutet, für die Entlastung pflegender Angehöriger zweckgebunden einzusetzen. Des Weiteren dienen die Betreuungs- und Entlastungsleistungen gezielt der „Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags“.
Wichtig zu wissen: Wird der monatliche Entlastungsbetrag nicht (vollständig) von Ihnen genutzt, verfällt er nicht unmittelbar, sondern wird bei der Pflegekasse für Sie angespart. Ungenutzte Ansprüche bleiben im laufenden Kalenderjahr vollständig bestehen und können auch im Folgejahr bis zum 30. Juni durch Sie genutzt werden. Anschließend verfallen die Ansprüche des abgelaufenen Jahres.
Wie kann auf diesen Betrag zugegriffen werden?
Wie bereits erklärt, steht Ihnen durch § 45b SGB XI ab Pflegegrad I ein monatlicher Entlastungsbetrag über €125 zu. Diese Geldleistung wird Ihnen nicht automatisch durch die Krankenkasse auf Ihr Konto überwiesen, sondern wird erst durch die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen nutzbar gemacht. Einsetzen können Sie dieses Geld unteranderem grundsätzlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alltagshilfe Löwenherz bietet Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Für die Inanspruchnahme unserer Leistungen kann der Entlastungsbetrag insofern eingesetzt werden.
Besitzen Sie ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag können wir unsere erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass Ihnen damit kein Aufwand anfällt.
Förderung durch Verhinderungspflege
Unser Angebot kann neben Ihren möglichen Ansprüchen aus Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch durch Ansprüche aus der sogenannten ‘Verhinderungspflege’ gefördert werden. § 39 SGB XI regelt die Kostenübernahme der Pflegekasse sofern “eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege” verhindert ist. Insgesamt beträgt der durch die Pflegekassen übernommene Aufwand nach § 39 SGB XI €1.612 im Kalenderjahr, wobei die Ersatzpflege nicht mehr als 6 Monate dauern darf.
Dieser für die Verhinderungspflege bestimmte Betrag kann des Weiteren um insgesamt €806 im Jahr aus Mitteln der Kurzzeitpflege (nach § 42 Absatz 2 Satz 2), sofern diese noch nicht beansprucht wurden, erhöht werden.
Wichtig zu beachten ist, dass der jährlicher Anspruch auf Mittel durch Verhinderungspflege immer am Ende des Jahres verloren geht.
Ein Anrecht auf Leistungen aus der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI besteht (1) sofern die zu pflegende Person mit mindestens Pflegegrad II eingestuft ist und (2) die verhinderte Pflegeperson die zu pflegende Person bereits mindestens 6 Monate in einem häuslichen Umfeld gepflegt hat. (3) Um die Leistung in Anspruch zu nehmen, darf die Ersatzpflege darüber hinaus nicht durch Personen geleistet werden, welche mit der zu pflegenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder derselbigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Die Ansprüche durch die Verhinderungspflege können beispielsweise für Angebote von Alltagshilfe Löwenherz eingesetzt werden.
Wie kann auf diesen Betrag zugegriffen werden?
Anders als bei den Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen Sie Mittel aus der Verhinderungspflege jährlich neu bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung im Allgemeinen und der Bearbeitung der notwendigen Formulare im Speziellen.